Rauchverbote und Nichtraucherschutz
Übersicht über die aktuellen Regelungen
Nachdem im September 2007 das Rauchen in Einrichtungen des Bundes und für Jugendliche sogar überhaupt in der Öffentlichkeit verboten wurde, trat zum Januar 2008 auch das Brandenburgische Nichtrauchendenschutzgesetz (NRSchG) in Kraft.
Unsere Übersicht fasst die wichtigsten Regelungen zusammen und verweist jeweils darauf, wo es nähere Informationen gibt.
Rauchverbot für Jugendliche
Im September 2007 wurde auch das Jugendschutzgesetz geändert. War bislang Jugendlichen ab 16 Jahre das Rauchen erlaubt, ist es nun nicht mehr gestattet, Tabak an Jugendliche abzugeben (zu verkaufen) und ihnen „in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit“ das Rauchen zu gestatten.
Für Jugendliche heißt dies, dass sie Tabakwaren weder kaufen dürfen, noch in der Öffentlichkeit Rauchen dürfen. Jugendliche können aber für den Umgang mit Tabakprodukten nicht bestraft werden, sondern das Gesetz zielt auf Erwachsene, die den Umgang hiermit ermöglichen.
Chill-out-Info: Übrigens…
… kamen im Dreißigjährigen Krieg, während dessen sich das Rauchen stark verbreitete, immer mehr Rauchverbote in Deutschland auf. Im Herzogtum Lüneburg stand auf Rauchen bis 1692 sogar die Todesstrafe.
Generelle Rauchverbote
Rauchverbot in allen öffentlichen Einrichtungen
Seit 2007 gilt ein generelles Rauchverbot in öffentlichen Verkehrsmitteln (damit auch auf Bahnhöfen) und allen Bundesbehörden. Den Bediensteten werden seitdem Raucherentwöhnungskurse angeboten. Spezielle Räume oder Außenbereiche können aber als Raucherzonen ausgewiesen werden.
In Brandenburg gilt seit dem 01.01.2008 ein Rauchverbot in öffentlichen Einrichtungen, Gesundheits-, Kultur- und Sporteinrichtungen, Erziehungs- und Bildungseinrichtungen und Heimen.
Kitas
In Kindertagesstätten gilt ein absolutes Rauchverbot ohne Ausnahme auf dem gesamten Gelände der Einrichtung.
Schulen
In Brandenburg und Berlin gilt seit 2004/2005 laut Schulgesetz an allen Schulen ein generelles Rauchverbot (auch für Lehrerinnen und Lehrer und sonstiges Personal).
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) bietet Schulleitungen und LehrerInnen den Leitfaden „Auf dem Weg zur rauchfreien Schule“ [PDF 2,9 MB], in dem Hilfestellung für den Umgang mit rauchenden Jugendlichen, Basisinformationen zum Thema Rauchen und Raucherentwöhnung, Strategien zur Raucherentwöhnung für Jugendliche und Möglichkeiten der Umsetzung zur „Rauchfreien Schule“ zusammengefasst werden.
Die Suchtpräventionsfachstelle Chill out unterstützt Potsdamer Schulen bei der Umsetzung der „Rauchfreien Schule“. Wir erarbeiten mit Ihnen zusammen eine Verbesserung der schulinternen Regeln (auch bei Verstößen gegen das Rauchverbot) und entwickeln weitere Maßnahmen zum Nichtrauchen – bitte sprechen Sie uns an!
Eine einfache Möglichkeit für sechste bis achte Klassen, ins Thema einzusteigen und das Nichtrauchen der Schülerinnen und Schüler zu fördern, ist die Teilnahme am Wettbewerb „Be Smart – Don’t Start“, der jedes Jahr im November startet. Weitere Informationen erhalten sie beim IFT-Nord oder bei uns.
Jugendclubs und andere Jugendfreizeiteinrichtungen
In Jugendclubs gilt ein absolutes Rauchverbot ohne Ausnahme auf dem gesamten Gelände der Einrichtung. Um den Regelungen des Jugendschutzgesetzes gerecht zu werden, müssen Pädagoginnen und Pädagogen auch das Rauchen von Jugendlichen außerhalb der Einrichtung unterbinden, sofern es ihnen möglich ist.
Diskotheken
In Diskotheken gilt ein absolutes Rauchverbot ohne Ausnahme.
Nichtraucherschutz im Betrieb
Seit 2004 verbietet die Arbeitsstättenverordnung das Rauchen in Räumen, in denen mehrere Menschen beruflich tätig. In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr gilt dies jedoch nur, „als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen“ [§ 5 der Arbeitsstättenverordnung ArbStättV, 2004].
Öffentliche und private Einrichtungen können sich in eigener Verantwortung in Betriebsvereinbarungen auf Maßnahmen für einen wirksamen Nichtraucherschutz einigen – auf diese Weise kann das Rauchen im Betrieb weiterhin gestattet werden, zum Beispiel in Raucherzimmern oder –zonen.
Nichtraucherschutz in Krankenhäusern
In Kliniken ist das Rauchen grundsätzlich verboten, Ausnahmen erfolgen nur auf Grund ärztlicher Sondererlaubnisse (z. B. für Patientinnen und Patienten mit starken psychischen Problemen).
Nichtraucherschutz in Gaststätten
In Gaststätten ist die Einrichtung von abgetrennten Raucherräumen zulässig, sofern kein ständiger Luftaustausch mit den übrigen Räumen besteht. Mehr zur Regelung in Gaststätten siehe unten (Fragen und Antworten…)
Chill-out-Info: Übrigens…
…ist in Belgien und Schottland auch das Rauchen am Steuer verboten.
Tabakwerbung
Das Werben für Tabakprodukte ist in Deutschland seit 1975 in Radio und Fernsehen verboten, seit 2006 zudem in Druckerzeugnissen (Zeitschriften und Zeitungen) sowie im Internet. Tabakunternehmen ist es außerdem untersagt, Hörfunkprogramme und Veranstaltungen oder gesellschaftliche Großereignisse zu sponsern.
Zigarettenautomaten
Das seit 2007 Jugendlichen verboten ist Zigaretten zu kaufen, müssen die Automaten für Jugendliche unzugänglich sein.
Für Gewerbetreibende heißt dies, dass sie die Kennzeichnungspflicht der Altersbeschränkung auf Zigarettenautomaten in ihren Räumen erneuern müssen.
Die Kennzeichnungspflicht entfällt nur dann, wenn die Automaten „an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt“ sind oder „durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können.“ [Bis zum 01.01.2009 müssen alle Automaten vollständig technisch umgestellt sein.]
Chill-out-Info: Übrigens…
…mit ca. 600.000 ist die Dichte an Zigarettenautomaten in Deutschland die weitaus höchste weltweit – und Deutschland steht mehreren Untersuchungen zu Folge weltweit ganz oben in der Verbreitung des Tabakkonsums unter Kindern und Jugendlichen!
Tabakprävention in Brandenburg?
Zum Landesprogramm “Brandenburg Rauchfrei“ (PDF 215 KB) der Landessuchtkonferenz Brandenburg
Service des Landes Brandenburg:
Fragen und Antworten des MASGF zum Thema Nichtrauchendenschutz
- Ab wann gilt das Gesetz?
- Wo ist das Rauchen zukünftig verboten?
- Sieht das Rauchverbot Ausnahmen vor?
- Können weitere Ausnahmeregelungen beantragt werden?
- Werden Verstöße gegen das Rauchverbot bestraft?
- Wer kontrolliert die Einhaltung des Gesetzes?
Spezielle Fragen zum Gastronomiebereich
- Was ist unter dem Begriff „Gaststätte“ zu verstehen?
- Muss ein Gastwirt einen Rauchraum einrichten?
- Wie viele Rauchräume können eingerichtet werden?
- Darf im Rauchraum serviert werden?
- Ist der Einbau lufttechnischer Anlagen ausreichend?
- Sind Vereinsgaststätten auch vom Gesetz betroffen?
- Kann das Rauchen bei privaten Festlichkeiten oder geschlossenen Gesellschaften in der Gaststätte erlaubt werden?
- Warum gilt die Ausnahmeregelung nicht für Diskotheken?
- Ist das Rauchen von Wasserpfeifen (Shisha-Rauchen) auch verboten?
- Unterliegen Betriebskantinen außerhalb öffentlicher Einrichtungen auch dem gesetzlichen Rauchverbot?
- Was ist, wenn sich Gäste nicht an das Rauchverbot halten?
- Kann ich als Gast den Wirt oder die Wirtin anzeigen, wenn er oder sie trotz des Gesetzes das Rauchen in der Einrichtung erlauben?
- Werde ich als Wirtin oder Wirt bestraft, wenn ich mich nicht an das Rauchverbot halte?
Fragen zu Rauchräumen in anderen Bereichen
- Dürfen auch in anderen Bereichen als Gaststätten Rauchräume eingerichtet werden?
- Gelten für diese Räume die gleichen Regelungen, wie für die Rauchräume in Gaststätten?
- Ist das Rauchen in Spielotheken erlaubt?
- Können auch in anderen Einrichtungen wie Coiffeuren oder Rechtsanwaltskanzleien Rauchräume eingerichtet werden?
Spezielle Fragen zu Sport-, Kultur-, Verwaltungs- und anderen Bereichen
- Ist das Rauchen bei Sport- und Kulturveranstaltungen verboten?
- Darf im Freien weiter geraucht werden?
- Was ist bei der Errichtung von Rauchmöglichkeiten zu beachten?
Wie sehen die Gesetzgebungen zum Nichtrauchendenschutz in anderen Bundesländern aus?
- Inwieweit unterscheiden sich die Nichtrauchendenschutzgesetze von Brandenburg und Berlin?
- Was wird vom Nichtrauchendenschutzgesetz des Bundes geregelt?
– Hotline des MASGF für Fragen Nichtraucherschutzgesetz:
Fon 0331-866 5555
Mail brandenburg.rauchfrei@masgf.brandenburg.de
– Flyer des MASGF „Das brandenburgische Nichtrauchendenschutzgesetz“ [direkter Download (PDF 167 KB)] [kann in gedruckter Form entweder über die Publikationsliste oder über die Pressestelle (Tel. 0331-866-5044) bezogen werden].
Regelungen und Gesetzestexte zum Download
Regelungen des Bundes:
– Das Nichtraucherschutzgesetz des Bundes zum Download
(Seite des Bundesministeriums der Justiz)
Regelungen des Landes Brandenburg:
– Begründung des MASGF zum Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit